Bildungsförderung Ländliche Entwicklung 2023-2027
Das LFI Tirol ist als beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft anerkannter Bildungsträger befugt, im Rahmen des GAP-Strategieplans für Österreich 2023-2027 für die Maßnahme „Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themen“ gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Förderungen zu beantragen und abzuwickeln.
Im Rahmen der Veranstalterförderung gemäß des GAP-Strategieplans fü Österreich 2023-2027 bezahlt der förderbare Personenkreis nur mehr die um die Förderung bereits reduzierten Kursbeiträge, die gesamte Förderungsabwicklung übernimmt das LFI Tirol.
Derzeit liegen Entscheidungen über allfällige Genehmigungen noch nicht vollständig vor. Die Preisgestaltung wurde dennoch unter der Annahme einer entsprechenden Genehmigung gemäß Einreichung getroffen. Es ist geplant, diese Vorhaben mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Bundes und des Landes Tirol zu fördern.
Förderungsausmaß
Für vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegte Themen und Schwerpunkte, z.B. Arbeitskreise für betriebszweigbezogene oder gesamtbetriebliche Auswertungen sowie für die Umsetzung von bundesweiten Bildungskampagnen bzw. Bildungsinitiativen und Zertifikatslehrgänge, beträgt der Zuschuss 100 % bzw. 80 % zu den anrechenbaren Kosten.
Für alle sonstigen inhaltlich förderbaren Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beträgt der Zuschuss 66 % zu den anrechenbaren Kosten.
Förderbarer Personenkreis
Für die Fördersparten 'Informationsmaßnahmen, Berufsausbildung sowie Fort- und Weiterbildung' können folgende Personen in den Genuss des geförderten Teilnahmebeitrages kommen:
*) Diese Personengruppen benötigen einen schriftlichen Nachweis, dass sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.
- Bewirtschafter:innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
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In der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen - zum Beispiel:
Mitarbeitende Familienmitglieder, die am Betrieb wohnen
Mitarbeitende Familienmitglieder, deren Wohnsitz nicht mit dem Betriebssitz übereinstimmt*)
Personen, die bei der SVS zumindest unfallversichert sind*)
Mitarbeiter:innen eines Gartenbaubetriebes*)
Mitarbeiter:innen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes*) - Künftige Hofübernehmer:innen (auch wenn noch nicht am Betrieb tätig)*)
*) Diese Personengruppen benötigen einen schriftlichen Nachweis, dass sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.
Die angeführten Informationen sind rechtlich unverbindlich, allfällige Änderungen sind daher möglich.